s.Oliver Pumps dunkelblau
Artikelnummer: 5288002
Modische s.Oliver Pumps aus weich angerautem Echtleder. Die bestechenden Blockabsätze wurden im angesagten Animalprint gestaltet, der metallisch glänzt.- Verschluss: Schlupf- gepolsterte Innensohle- Absatzhöhe: ca. 8 cmObermaterial: LederFutter: Textil, sonstiges Material (Synthetik)Decksohle: sonstiges Material (Synthetik)Laufsohle: sonstiges Material (Synthetik)
Wer sich zu eloquent über das Wetter und aktuelles Zeitgeschehen unterhalten kann, wirkt oberflächlich und gesellschaftskonform. Aber das sind intelligente Menschen ja nicht. „Steigen Sie zwar auf ein Gespräch ein, gehen aber schnell ins Detail. Rasch haben Sie Ihren Gesprächspartner im Gewirr Ihrer Gedankengänge verloren . Aber das bemerken Sie gar nicht, denn Ihre Ideen sind einfach zu wichtig. Smalltalk wird überbewertet!“, schmunzelt der Autor zahlreicher Fachbücher.
Gerade in wirtschaftlich schweren Zeiten sehen sich Arbeitgeber , etwa um bei ausbleibendem Umsatz Personalkosten zu sparen, zur Umstrukturierung und Rationalisierung von Betriebsabläufen veranlasst. Dabei können Arbeitgeber im Rahmen ihrer unternehmerischen Freiheit durchaus Maßnahmen zur Umstrukturierung und Rationalisierung von Betriebsabläufen treffen, die sich mindernd auf die benötigte Stärke der Belegschaft auswirken. Hierzu gehören etwa die Einführung von technischen Neuerungen, durch die menschliche Arbeitskraft ersetzt wird oder aber auch die Verschlankung von Hierarchieebenen sowie sonstige Maßnahmen zur Leistungsverdichtung.
Ob diese Maßnahmen aus betriebswirtschaftlicher Sicht Sinn machen, ist für die Beurteilung der Wirksamkeit einer hierauf gestützten
betriebsbedingten Kündigung
ohne Belang. Besteht die Unternehmerentscheidung allerdings allein in dem Entschluss, einem oder mehreren Arbeitnehmern zu kündigen, so kann diese Entscheidung des Arbeitgebers, was schon aus dem Kündigungsschutzgesetz folgt, nicht frei sein. Eine solche Kündigung wäre zwingend unwirksam. Entscheidend ist also, ob durch die Umstrukturierungsmaßnahmen der Bedarf an Arbeitskraft im Betrieb tatsächlich entfällt. Dies hat der kündigende Arbeitgeber im
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en detail darzulegen und zu beweisen. Dem gegen die betriebsbedingte Kündigung klagenden Arbeitnehmer reicht insoweit zunächst bloßes Bestreiten.